BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15
BVerfG 29. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer veröffentlicht auf Facebook eine Äußerung über einen Polizeibeamten, der ihn wiederholt anlasslos kontrollierte. Die Gerichte verurteilten ihn wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB, da die Bezeichnung „Spanner“ als ehrverletzende Tatsachenbehauptung gewertet wurde.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf, da die Gerichte die Äußerung fälschlich als Tatsachenbehauptung einstuften und nicht als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Werturteil. Die Meinungsfreiheit erfordert eine Gesamtbetrachtung des Kontextes; „Spanner“ ist eine wertende Äußerung, die nicht beweisbar ist.

Praxishinweis
Bei strafrechtlichen Bewertungen von Äußerungen ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen streng zu differenzieren. Die Meinungsfreiheit schützt auch herabsetzende Werturteile, deren strafrechtliche Relevanz einer sorgfältigen Abwägung bedarf. Eine falsche Einordnung kann zur Verfassungswidrigkeit der Verurteilung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2732/15
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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