BVerfG, Beschluss vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
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FG Sachsen 5. August 2009
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BFH 15. Februar 2011
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BFH 15. Februar 2011
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FG Baden-Württemberg 26. April 2013
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BVerfG 11. Dezember 2018
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BFH 18. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Steuerpflichtige, die gegen die Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG 1993) und die Absenkung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgehen. Die Normen wurden im Vermittlungsverfahren unter Einbeziehung des Koch/Steinbrück-Papiers geändert.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die genannten Normen für formell verfassungswidrig, da der Vermittlungsausschuss seine Kompetenzen überschritten hat. Die Änderungen waren im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend konkretisiert und öffentlich beraten, sodass die Vorschläge nicht dem Bundestag zugerechnet werden können. Materiell sind die Normen verfassungsgemäß. Die Normen bleiben bis zu ihrer Neuregelung vorläufig anwendbar.

Praxishinweis
Die Entscheidung betont die strikte Einhaltung parlamentarischer Verfahren bei Vermittlungsausschussbeschlüssen. Formelle Mängel im Gesetzgebungsverfahren können zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit führen, ohne materielle Verfassungsbedenken. Vorläufige Anwendbarkeit wahrt Rechtssicherheit bis zur Neuregelung. Relevanz für Steuerrecht und Verfahrensrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 4/11
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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