BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 174/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten restliches Ingenieurhonorar aus einem Vertrag vom 2. Juni 2016. Die Pauschalhonorarvereinbarung unterschreitet die Mindestsätze der HOAI 2013. Nach Kündigung rechnet der Kläger auf Basis der verbindlichen Mindestsätze ab und fordert Differenzzahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der verbindlichen Mindestsätze gemäß §§ 7, 55, 56 HOAI 2013 trotz unionsrechtlicher Bedenken. Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG entfaltet keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen. Ein Verstoß gegen Art. 49, 56 AEUV liegt nicht vor, da der Sachverhalt keine grenzüberschreitenden Elemente aufweist. Die Pauschalvereinbarung ist unwirksam, der Kläger hat Anspruch auf Mindestsatzhonorar.

Praxishinweis
Mindestsätze der HOAI 2013 bleiben im Verhältnis zwischen Privatpersonen verbindlich und können nicht durch Honorarvereinbarungen unterschritten werden. Unionsrechtliche Angriffe auf die Mindestpreisbindung sind im innerstaatlichen Rechtsstreit ohne grenzüberschreitenden Bezug erfolglos. Revisionen gegen Honorarforderungen auf Mindestsatzbasis sind regelmäßig unbegründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 174/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 174/19
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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