Version
20. Juli 2004
20. Juli 2004
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Fachbeiträge • 36
- 1. Haftung des im Zwangsversteigerungsverfahren tätigen VerkehrswertgutachtersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. November 2013
- 2. Grunderwerbsteuer - und die ErsatzbemessungsgrundlageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Juli 2015
- 3. Das verfassungswidrige Gesetz - und die unterlassene RichtervorlageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Januar 2015
- 4. Wohnungseigentum in der ZwangsversteigerungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Mai 2009
- 5. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Immobilien in der Erbrechtspraxis: Prüfkonzept für Verkehrswertgutachten - Methodik und MaßstäbeEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 4. Mai 2026
- 8. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten StadtentwicklungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de