BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - 6 B 31/14
OVG Schleswig-Holstein 26. Februar 2014
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BVerwG 16. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein nicht eingetragener Verein der "Hells Angels"-Bewegung, wurde durch das Innenministerium Schleswig-Holstein verboten und aufgelöst, da seine Zwecke und Tätigkeiten strafgesetzwidrig seien (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG). Das OVG hob die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit auf, wies die Klage sonst ab.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf die Tatbestandsseite des Verbots beschränkt; eine eigenständige Prüfung der Geeignetheit und milderer Mittel auf der Rechtsfolgenseite nach Art. 11 Abs. 2 EMRK ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Praxishinweis
Vereinsverbote nach Art. 9 Abs. 2 GG erfordern eine umfassende Prüfung der strafgesetzwidrigen Prägung auf Tatbestandsseite. Die vom EGMR geforderte Verhältnismäßigkeitskontrolle auf Rechtsfolgenseite findet im bundesdeutschen Recht keine eigenständige Anwendung. Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - 6 B 31/14
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 B 31/14
    Entscheidungsdatum : 15. September 2014
    Amtliche Quelle :

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