BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20
LG Göttingen 13. November 2019
>
BGH 9. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, verfolgt Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte, eine Influencerin, die auf Instagram eigene Fitnessdienstleistungen anbietet und Beiträge mit „Tap Tags“ zu Drittunternehmen veröffentlicht. Beanstandet wird die fehlende Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks dieser Beiträge.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Instagram-Beiträge stellen geschäftliche Handlungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und des Drittunternehmens R. N. dar. Die fehlende Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks verletzt § 5a Abs. 6 UWG, da sie geeignet ist, Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.

Praxishinweis
Influencer müssen kommerzielle Beiträge, insbesondere mit Verlinkungen zu Drittunternehmen, klar und unmissverständlich als Werbung kennzeichnen. Die bloße Einbettung eines „Werbung“-Hinweises im Fließtext genügt regelmäßig nicht. Die sekundäre Darlegungslast für die Relevanz der Kennzeichnung obliegt dem Unternehmer.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge7

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 16. September 2021

  • 2DURY LEGAL RechtsanwälteEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 13. Oktober 2021

  • 3DURY LEGAL RechtsanwälteEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 28. Oktober 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 90/20
Entscheidungsdatum : 8. September 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text