BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11
LG Nürnberg-Fürth 19. Januar 2011
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OLG Nürnberg 15. November 2011
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BGH 13. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beanstandet die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ und eines „BiO-Mineralwasser-Zeichens“ durch die Beklagte für natürliches Mineralwasser. Sie rügt unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten, irreführende staatliche Zertifizierung und unzulässige Verkehrsbezeichnung gemäß LMKV und ÖkoKennzG.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird überwiegend abgewiesen. Die Bezeichnung „Biomineralwasser“ ist keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB) und erweckt keine unzutreffende staatliche Zertifizierungsvermutung (§§ 3, 5 UWG). Die Zusatzbezeichnung ist neben der Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV). Das „BiO-Mineralwasser-Zeichen“ stellt jedoch eine unzulässige Nachahmung des Öko-Kennzeichens dar (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG, § 4 Nr. 11 UWG).

Praxishinweis
Die Verwendung von Qualitätsbezeichnungen wie „Bio“ für Mineralwasser ist zulässig, sofern keine staatliche Zertifizierung suggeriert wird. Nachahmungen gesetzlicher Öko-Kennzeichen sind hingegen unzulässig und wettbewerbsrechtlich zu unterbinden. Kumulative Klagehäufung zur differenzierten Beanstandung ist zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 230/11
Entscheidungsdatum : 12. September 2012
Amtliche Quelle :

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