BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - 2 StR 73/14
BGH 24. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger nutzte einen Mietwagen nach Ablauf der Mietzeit zunächst als Schlafplatz und brachte ihn später zur Rückgabe zurück. Zudem lieh er sich von einer Zeugin 500 Euro, die er nicht zurückzahlte. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen unbefugten Gebrauchs (§ 248b StGB) und Betrugs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen § 248b StGB auf, da die Nutzung als Schlafplatz kein Ingebrauchnehmen i.S.d. Tatbestands ist. Die Rückführung des Fahrzeugs erfolgt regelmäßig im mutmaßlichen Willen des Berechtigten, weshalb ein entgegenstehender Wille nicht festgestellt wurde. Die Betrugsverurteilung scheitert an fehlender tragfähiger Tatsachengrundlage für Vorsatz.

Praxishinweis
Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen Nichtberechtigten ist regelmäßig vom mutmaßlichen Willen des Berechtigten gedeckt und begründet keinen § 248b StGB-Verstoß ohne ausdrückliche gegenteilige Feststellungen. Bei Betrug ist die Überzeugungsbildung des Tatrichters über Vorsatz detailliert darzulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - 2 StR 73/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 73/14
Entscheidungsdatum : 23. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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