BAG, Urteil vom 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
ArbG Emden 9. November 2020
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LAG Niedersachsen 6. Mai 2021
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BAG 4. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten beschäftigt, verlangt Vergütung für 348 Überstunden aus den Jahren 2016 bis 2018. Die Beklagte führte eine technische Zeiterfassung, die Pausen der Fahrer jedoch nicht erfasste. Der Kläger behauptet, keine Pausen gemacht zu haben und stützt sich auf die Zeitaufzeichnungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 611a Abs. 2, 612 Abs. 1 BGB trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Überstunden und deren arbeitgeberseitige Veranlassung. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (EuGH C-55/18) ändert daran nichts. Der Kläger hat die Veranlassung der Überstunden nicht substantiiert dargelegt, insbesondere keine Anordnung, Billigung oder Duldung.

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen im Überstundenvergütungsprozess sowohl Umfang als auch arbeitgeberseitige Veranlassung der Überstunden konkret darlegen. Die bloße Vorlage von Kommt- und Geht-Zeiten ohne Nachweis der Überstundenanordnung genügt nicht. Die EuGH-Arbeitszeiterfassungspflicht entbindet nicht von der Darlegungslast.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 359/21
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2022
Amtliche Quelle :

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