BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 474/20
OLG Brandenburg 22. Oktober 2020
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BGH 29. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Trennungsunterhalt ab Juli 2017 nach §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB. Die Parteien sind seit September 2016 getrennt, haben fünf Kinder, von denen vier im Haushalt der Klägerin leben. Der Beklagte ist Rechtsanwalt mit vielfältigen Einkünften. Die Klägerin trägt konkreten Bedarf vor, der Beklagte bestreitet die Höhe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist zurück, da das OLG den Wohnbedarf fehlerhaft bemisst. Maßgeblich ist der konkrete Wohnbedarf als Kosten einer dem ehelichen Standard entsprechenden Wohnung (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB). Die bisherige Berechnung verkennt die Fortschreibung des Bedarfs nach Auszug des Beklagten und berücksichtigt nicht ausreichend die anteiligen Wohnkosten der Kinder. Quotenunterhalt bleibt Obergrenze.

Praxishinweis
Bei Trennungsunterhalt ist der Wohnbedarf nach dem Standard einer angemessenen Wohnung zu bemessen, nicht nach der bisherigen Ehewohnung. Die konkrete Bedarfsbemessung erfordert detaillierten Vortrag und Beweis, insbesondere bei gehobenem Einkommen und mehreren Kindern im Haushalt. Quotenunterhalt begrenzt den Anspruch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 474/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 474/20
Entscheidungsdatum : 28. September 2021
Amtliche Quelle :

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