BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 358/19
OLG Frankfurt 12. Juli 2019
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BGH 19. Februar 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt ab Dezember 2018 Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann. Die Ehe wurde 2017 geschlossen, die Parteien lebten von Anfang an getrennt und wirtschafteten getrennt. Die Klägerin arbeitete in Frankfurt, der Beklagte in Paris. Gemeinsame Konten oder Haushaltsführung bestanden nicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Art. 3 lit. b, Art. 15 EuUnthVO, Art. 3 Abs. 1 Haager Unterhaltsprotokoll). Nach § 1361 BGB setzt der Anspruch auf Trennungsunterhalt kein vorheriges Zusammenleben oder gemeinsame Wirtschaftsführung voraus. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse, objektiv bestimmt am Lebensstandard beider Ehegatten. Ein anfängliches Einvernehmen, keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, lag nicht vor.

Praxishinweis
Trennungsunterhalt kann auch bei dauerhaftem Getrenntleben und fehlender gemeinsamer Wirtschaftsführung beansprucht werden. Die Bemessung erfolgt nach dem objektiven ehelichen Lebensstandard, unabhängig von tatsächlichen Beiträgen während der Ehe. Ein Verzicht auf Unterhalt ist nur bei ausdrücklicher anfänglicher Vereinbarung möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 358/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 358/19
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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