BFH, Urteil vom 12.01.2016 - IX R 48/14
FG Thüringen 9. Oktober 2013
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BFH 12. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streit besteht über die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus dem Verfallenlassen von Aktienkaufoptionen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG) sowie den Abzug von Kreditzinsen zur Kapitalanlagefinanzierung (§ 20 Abs. 9 EStG). Kläger erwarben Optionen, ließen diese verfallen und machten Verluste sowie Kreditzinsen als Werbungskosten geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Verfall von Optionen als steuerbarer Vorgang nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu behandeln ist und die Anschaffungskosten als Verlust gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG abzugsfähig sind. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG greift nicht bei Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Termingeschäften. Das Abzugsverbot für Kreditzinsen ist verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Verluste aus verfallenen Optionen sind steuerlich als Verlust aus Termingeschäften anzuerkennen und abzugsfähig. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG gilt nicht für Optionsprämien. Kreditzinsen zur Kapitalanlagefinanzierung bleiben hingegen nicht abzugsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 12.01.2016 - IX R 48/14
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 48/14
Entscheidungsdatum : 11. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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