BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21/12
VG Wiesbaden 16. August 2012
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BVerwG 5. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband, verlangt die Änderung des Luftreinhalteplans gemäß § 47 Abs. 1 BImSchG für D., da die Immissionsgrenzwerte für NO₂ trotz bestehender Maßnahmen nicht eingehalten werden. Das VG gab der Klage statt, der Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG bestätigt die Klagebefugnis des Klägers aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 BImSchG, da Umweltverbände als unmittelbar Betroffene im Sinne des Unionsrechts (Art. 23 RL 2008/50/EG, Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention) anzusehen sind. Die Behörde ist verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO₂-Grenzwerte zu treffen, wozu auch die Einrichtung einer Umweltzone zählen kann.

Praxishinweis
Umweltverbände haben nach § 47 Abs. 1 BImSchG und unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO ein Klagerecht gegen unzureichende Luftreinhaltepläne. Die Entscheidung stärkt die Verbandsklage im Umweltrecht und verpflichtet Behörden zu effektiven Maßnahmen zur Einhaltung von Luftqualitätsnormen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21/12
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 7 C 21/12
    Entscheidungsdatum : 4. September 2013
    Amtliche Quelle :

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