BGH, Urteil vom 21.09.2018 - V ZR 302/17
BGH 21. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Die Beklagte errichtete eine 2 m hohe Metallwand als Einfriedung an der Grenze, zuvor war dort ein Maschendrahtzaun. Klägerin verlangt die Beseitigung der Metallwand wegen fehlender Ortsüblichkeit.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 15 NachbG HE i.V.m. § 1004 BGB. Ein Anspruch auf Beseitigung besteht, wenn die Metallwand die gesetzliche Pflicht zur Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung verletzt. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen zur Ortsüblichkeit und Erforderlichkeit der Beseitigung getroffen. Die Sache wird zur weiteren Tatsachenermittlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Ein Grundstückseigentümer kann nach hessischem Nachbarrecht die Beseitigung einer nicht ortsüblichen Einfriedung verlangen, wenn dies zur Erfüllung der Einfriedungspflicht erforderlich ist. Für die Durchsetzung ist eine genaue Feststellung der Ortsüblichkeit und der Beeinträchtigung der Einfriedung notwendig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 21.09.2018 - V ZR 302/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 302/17
    Entscheidungsdatum : 20. September 2018
    Amtliche Quelle :

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