BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R
LSG Berlin-Brandenburg 9. September 2015
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BSG 19. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Festsetzung und Erstattung der Kosten eines zum Teil erfolgreichen Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X vor Abschluss des anhängigen Klageverfahrens. Der Beklagte verweigert die Kostenfestsetzung mit Verweis auf die Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Klageabweisung. § 63 SGB X gilt nur für isolierte Vorverfahren ohne anschließendes gerichtliches Verfahren. Mit Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid erledigt sich die Kostengrundentscheidung des Beklagten gem. § 39 Abs. 2 SGB X. Die Kostenfestsetzung erfolgt ausschließlich durch das Gericht nach § 193 SGG als einheitliche Kostenentscheidung einschließlich der Vorverfahrenskosten.

Praxishinweis
Bei anhängiger Klage ist die Kostenfestsetzung des Vorverfahrens nicht durch die Behörde, sondern ausschließlich durch das Gericht nach § 193 SGG vorzunehmen. Eine parallele behördliche Kostenfestsetzung nach § 63 SGB X ist ausgeschlossen, um widersprüchliche Entscheidungen und Mehrfachverfahren zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 50/15 R
    Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2016
    Amtliche Quelle :

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