BAG, Urteil vom 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12
LAG Baden-Württemberg 27. September 2012
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BAG 5. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde als Lehrer nach TV-L Entgeltgruppe 13 Stufe 4 eingestellt. Das beklagte Land stufte ihn rückwirkend auf Stufe 1 zurück mit der Begründung, nur nach dem Zweiten Staatsexamen erworbene Berufserfahrung sei anrechenbar. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser Rückstufung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine einseitige korrigierende Rückstufung bei Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, da diese eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers darstellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen (Personalbedarf, Förderlichkeit der Tätigkeit) sind objektiv zu prüfen. Die ursprüngliche Zuordnung zur Stufe 4 ist wirksam, da förderliche Zeiten auch vor dem Zweiten Staatsexamen berücksichtigt werden dürfen.

Praxishinweis
Bei Stufenzuordnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist eine Rückstufung nur durch Vereinbarung oder Änderungskündigung möglich. Arbeitgeber müssen die objektiven Voraussetzungen der Ermessensausübung sorgfältig dokumentieren, um Rückstufungen zu rechtfertigen. Einseitige Korrekturen sind unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 1008/12
Entscheidungsdatum : 4. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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