BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 34/18 R
SG Dortmund 26. Februar 2014
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LSG Nordrhein-Westfalen 14. Juni 2018
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BSG 30. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, eine Krankenkasse, bietet in ihrer Satzung Wahltarife mit Kostenerstattung für diverse Leistungen an. Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, verlangt Unterlassung der Bewerbung und des Angebots dieser Wahltarife, da diese über die gesetzliche Ermächtigung hinausgehen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 11 Abs. 6, 37 Abs. 2 Satz 4, 53 Abs. 4 SGB V. Das Gericht verneint eine gesetzliche Ermächtigung der Beklagten, den GKV-Leistungskatalog durch Wahltarife inhaltlich zu erweitern. Die Beklagte handelt hoheitlich und überschreitet mit den Wahltarifen die gesetzlich zulässigen Grenzen. Die Klägerin ist klagebefugt und hat einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.

Praxishinweis
Krankenkassen dürfen Wahltarife zur Kostenerstattung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 53 Abs. 4 SGB V) anbieten. Private Krankenversicherer können bei unzulässiger Satzungserweiterung Unterlassungsklagen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erheben. Die Abgrenzung zwischen GKV- und PKV-Leistungsangebot ist strikt zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 34/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 34/18 R
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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