BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 141/19
BGH 29. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Wohnungseigentümer, verlangen von der Beklagten als Verwalterin Ersatz der Kosten eines Beschlussanfechtungsverfahrens. Streitgegenstand sind die Verkündung von Beschlüssen über bauliche Veränderungen und Sonderumlagen in einer Eigentümerversammlung gemäß § 22 Abs. 1 WEG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung der Beklagten. Ein Beschluss über bauliche Veränderungen ist mit einfacher Mehrheit zu fassen, auch wenn nicht alle nachteilig betroffenen Eigentümer zustimmen (§ 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG). Der Versammlungsleiter darf bei einfacher Mehrheit verkünden, auch wenn erforderliche Zustimmungen fehlen. Der Verwalter muss jedoch vorab auf Zustimmungserfordernisse und Anfechtungsrisiken hinweisen (§ 280 BGB). Eine Verletzung der Hinweispflicht wurde nicht bewiesen.

Praxishinweis
Verwalter sind verpflichtet, vor Beschlussfassung über bauliche Veränderungen die Eigentümerversammlung über erforderliche Zustimmungen und Anfechtungsrisiken zu informieren. Die Verkündung eines mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses ist auch ohne vollständige Zustimmung zulässig, Anfechtungen bleiben möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 141/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 141/19
Entscheidungsdatum : 28. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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