BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09
OVG Rheinland-Pfalz 30. Januar 2009
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BVerwG 30. März 2009
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BVerwG 4. November 2010
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VG Koblenz 26. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beigeladener bewerben sich auf die Stelle des Präsidenten eines Oberlandesgerichts. Der Beklagte ernennt den Beigeladenen trotz anhängiger Rechtsschutzverfahren. Kläger rügt Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und begehrt Aufhebung der Ernennung.

Entscheidungsgründe
Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift. Der Beklagte verletzt den Rechtsschutzanspruch, weil er die Ernennung vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist nach erfolgtem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vornimmt. Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, da der Leistungsvergleich mangels aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen und ungleicher Bewertungsmaßstäbe fehlerhaft ist.

Praxishinweis
Ernennungen nach Art. 33 Abs. 2 GG sind vor Abschluss der Rechtsschutzverfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorzunehmen. Dienstherrn obliegt eine Mitteilungs- und Wartepflicht, um Verfassungsbeschwerden zu ermöglichen. Fehlende sachkundige Beurteilungsgrundlagen führen zur Aufhebung der Ernennung und erneuten Auswahlentscheidung.

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Fachbeiträge1

  • 1Pfalz, Urteil vom 30.01.2009, 10 A 10805/08Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 10. August 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 16/09
Entscheidungsdatum : 3. November 2010
Amtliche Quelle :

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