BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R
SG Köln 7. März 2014
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LSG Nordrhein-Westfalen 4. Dezember 2014
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BSG 8. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Feststellung, wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Nutzung eines noch zu beschaffenden Kfz mit Automatikgetriebe angewiesen zu sein, um Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO zu erhalten. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundessozialgericht hebt den Bescheid des sachlich unzuständigen Beklagten auf und verweist die Sache zurück. Die Feststellungsklage ist zulässig, da ein berechtigtes Interesse an der Klärung des künftigen Leistungsbedarfs besteht. Die Notwendigkeit der Kfz-Nutzung ist individuell anhand Art und Schwere der Behinderung zu prüfen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Feststellungsklagen sind zulässig, wenn die Leistungspflicht von künftigem Bedarf abhängt. Die Eingliederungshilfe orientiert sich an individuellen Teilhabebedarfen, nicht an pauschalen Kriterien wie täglicher Nutzung. Zuständigkeit der Leistungsträger ist strikt zu beachten, um rechtswidrige Bescheide zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 2/16 R
    Entscheidungsdatum : 7. März 2017
    Amtliche Quelle :

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