BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R
BSG 12. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert und auf Rollstuhl angewiesen, begehrt Kostenerstattung für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz (Opel Vivaro) zur Eingliederungshilfe. Der Beklagte lehnte ab, da ein vorhandenes Fahrzeug und alternative Mobilitätsangebote ausreichend seien.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende tatsächliche Feststellungen zum individuellen Angewiesensein auf das Kfz und zur Zumutbarkeit anderer Mobilitätsmöglichkeiten (ÖPNV, Behindertenfahrdienst) vorliegen (§§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX, § 8 Eingliederungshilfe-VO). Die Eingliederungshilfe ist nur bei Unentbehrlichkeit des Kfz zur Teilhabe zu gewähren.

Praxishinweis
Für Eingliederungshilfeansprüche auf Kfz-Kostenerstattung sind umfassende Einzelfallfeststellungen zur Notwendigkeit und Zumutbarkeit alternativer Mobilität erforderlich. Die Prüfung der familiären Ressourcen und vorhandener Fahrzeuge ist zwingend, ebenso die Berücksichtigung der individuellen Teilhabebedürfnisse.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 18/12 R
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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