BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
LSG Baden-Württemberg 18. November 2010
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BSG 22. März 2012
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LSG Baden-Württemberg 18. Juli 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für eine Montessori-Therapie (1.1.–31.7.2006) wegen geistiger Behinderung und Sprachentwicklungsverzögerung. Der Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf schulrechtliche Zuständigkeit und Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe nach §§ 2, 19, 53, 54 SGB XII.

Entscheidungsgründe
Das LSG verneint die Zuständigkeit der Schule für die Therapie, da diese außerhalb des sozialhilferechtlich definierten Kernbereichs pädagogischer Schulaufgaben liegt (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO). Die geistige Behinderung ist nach § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich im Hinblick auf Teilhabeeinschränkung. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme sind jedoch nicht abschließend festgestellt (§ 163 SGG), weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Eingliederungshilfe kann Leistungen außerhalb des Kernbereichs schulischer Pädagogik umfassen. Die Wesentlichkeit der Behinderung bemisst sich an der Teilhabeeinschränkung, nicht am Funktionsdefizit. Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen setzen eine individuelle Eignung und Erforderlichkeit voraus, die gerichtlich konkret zu prüfen sind.

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Fachbeiträge1

  • 1Montessori-Therapie als Eingliederungshilfe für behinderte KinderEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 30/10 R
Entscheidungsdatum : 21. März 2012
Amtliche Quelle :

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