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Version
1. Januar 2025
1. Januar 2025
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21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. 2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 4Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
- 1.
- des Namens und der Anschrift des Leistenden,
- 2.
- des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
- 3.
- der Höhe des Steuerabzugs und
- 4.
- des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 23
- 1. Baurecht Archives - Seite 6 von 39 - paragraf.infoEingeschränkter Zugriffwww.paragraf.info · 10. November 2013
- 2. Besteller zahlt Bauabzugsteuer an das Finanzamt: Unternehmer muss Betrag erstattenEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 1. November 2013
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- 4. Bau- und Immobilienrecht, VergaberechtEingeschränkter ZugriffMatthias Matzka · www.ramatzka.de · 7. März 2018
- 5. Matthias Matzka, Author at Rechtsanwalt Matthias MatzkaEingeschränkter ZugriffMatthias Matzka · www.ramatzka.de · 23. Februar 2018
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- 8. Bauabzugsteuer: Risiken erkennen, Haftung vermeidenEingeschränkter ZugriffJulian Frische · www.pkf-wms.de · 24. August 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 21/8283 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026Bundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 3. 20/4729 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 30. November 2022