BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18
VG Ansbach 2. Februar 2017
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VGH Bayern 28. Februar 2018
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BVerwG 30. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihr nicht förderungsfähiges Zweitstudium sowie Aufhebung eines Festsetzungsbescheids. Sie erhält keine Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV, bezieht Unterhalt und Wohngeld, verfügt über ein Einkommen unterhalb des Regelsatzes nach SGB XII.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG bestätigt die bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 RBStV als abschließend. Eine analoge Befreiung für Wohngeldempfänger oder Zweitstudierende ohne Sozialleistungen scheidet aus. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Härtefallregelung) ist weiter auszulegen: Bei Einkommen unterhalb des Regelsatzes und fehlendem verwertbarem Vermögen besteht Anspruch auf Befreiung, um verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden.

Praxishinweis
Einkommensschwache Personen ohne Sozialleistungsbezug können nach § 4 Abs. 6 RBStV unter Nachweis der Bedürftigkeit von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Die Härtefallregelung erweitert den engen Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV und erfordert eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung durch die Rundfunkanstalten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10/18
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 C 10/18
    Entscheidungsdatum : 29. Oktober 2019
    Amtliche Quelle :

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