BFH, Urteil vom 20.11.2025 - VI R 13/23
FG Berlin-Brandenburg 25. Mai 2023
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BFH 20. November 2025

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Sachverhalt
Die Kläger erheben Klage gegen geänderte Einkommensteuerbescheide 2018/2019. Ihr steuerberatender Bevollmächtigter reicht die Klage im Februar 2023 per Telefax und Post ein, ohne das seit 01.01.2023 verpflichtende besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. Die Registrierung des beSt erfolgt erst im Mai 2023.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 52d Satz 1, 2 i.V.m. § 52a FGO formunwirksam, da die elektronische Übermittlung über das beSt verpflichtend ist. Eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO scheidet aus, weil keine vorübergehende technische Störung, sondern eine verspätete Einrichtung vorliegt. Wiedereinsetzung nach § 56 FGO wird versagt, da der Bevollmächtigte die Versäumnis ab März 2023 zu vertreten hat und den Antrag nicht fristgerecht stellte.

Praxishinweis
Steuerberater müssen seit 01.01.2023 Klagen zwingend über das beSt elektronisch einreichen. Verzögerungen bei der Einrichtung des beSt begründen keine Ersatzeinreichung und schließen Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis aus. Sorgfaltspflichten bei Freischaltung und PIN-Handling sind strikt zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 20.11.2025 - VI R 13/23
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 13/23
Entscheidungsdatum : 20. November 2025
Amtliche Quelle :

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