BGH, Beschluss vom 05.01.2026 - 1 StR 216/25
BGH 5. Januar 2026
>
BGH 13. Januar 2026

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Das Gericht entscheidet über die Zulassung von Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen bei der Urteilsverkündung. Eine Medienanstalt beantragt die Zulassung der Aufnahmen zur öffentlichen Vorführung und Veröffentlichung. Die Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Verteidigung und der Generalbundesanwalt, äußern Bedenken.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 169 Abs. 3 GVG liegt die Zulassung von Aufnahmen im Ermessen des Gerichts, das eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten vorzunehmen hat. Das Gericht verneint ein besonderes öffentliches Interesse und gewichtet den Persönlichkeitsschutz des Angeklagten und seiner Familie vorrangig.

Praxishinweis
Bei der Zulassung von Medienaufnahmen zur Urteilsverkündung ist stets eine Interessenabwägung nach § 169 Abs. 3 GVG vorzunehmen. Schutzwürdige Belange der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten und dessen Familie, können die Zulassung trotz öffentlichem Informationsinteresse verhindern. Aufnahmen vor und nach der Verkündung bleiben zulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.01.2026 - 1 StR 216/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 216/25
    Entscheidungsdatum : 5. Januar 2026
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text