BFH, Entscheidung vom 27.11.2008 - V R 8/07
FG Schleswig-Holstein 12. Dezember 2006
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BFH 27. November 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein nicht gemeinnütziger Verein mit Mitgliedern aus dem kirchlichen Bereich, erhält von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K) eine als „Finanzzuweisung“ bezeichnete Zahlung für journalistische Medienarbeit. Das Finanzamt qualifiziert diese Zahlung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, der Kläger bestreitet dies.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Die Zahlung erfolgt nicht als echter Zuschuss, sondern als Entgelt für konkrete Medienleistungen an die K als identifizierbaren Leistungsempfänger. Die haushaltsrechtliche Grundlage der Zahlung schließt Steuerbarkeit nicht aus.

Praxishinweis
Zahlungen öffentlicher Stellen an Vereine oder Gesellschaften sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie eine konkrete Gegenleistung für eine individuell zuordenbare Leistung darstellen. Die Bezeichnung als „Finanzzuweisung“ oder Haushaltsbeschluss begründet keine Zuschussbefreiung von der Umsatzsteuer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 27.11.2008 - V R 8/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 8/07
Entscheidungsdatum : 26. November 2008

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