BFH, Entscheidung vom 11.10.2007 - V R 69/06
BFH 11. Oktober 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein gemeinnütziger Golf-Club, begehrt für die Streitjahre 2000 und 2001 den Vorsteuerabzug aus Errichtungskosten der Golfanlage. Streit besteht über die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Golfunterricht sowie die Steuerfreiheit der Überlassung der Golfanlagen gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet. Die Überlassung der Golfanlagen an Mitglieder ist keine steuerfreie „sportliche Veranstaltung“ i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, sondern steuerbare Leistung. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind Entgelt für steuerpflichtige Vereinsleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 UStG). Der Kläger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das FG hat jedoch unzureichend zur Steuerbarkeit der Aufnahmegebühren und zur Ausrichtung von Turnieren entschieden.

Praxishinweis
Golf-Club-Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind regelmäßig steuerpflichtige Entgelte, die den Vorsteuerabzug begründen. Die Überlassung von Sportanlagen ist keine steuerfreie „sportliche Veranstaltung“ i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Sachverhaltsaufklärung zu Aufnahmegebühren und Turnieren ist für die Entscheidung erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 11.10.2007 - V R 69/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 69/06
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2007

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