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24. Oktober 2015
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1. März 2020
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31. Dezember 2022
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7. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 1.
- er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
- 2.
- er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,
- 3.
- der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird,
- 4.
- es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
- 5.
- keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
(2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 1.
- die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
- 2.
- der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden.
(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.
Fachbeiträge • 8
- 1. FamRB-BlogEingeschränkter ZugriffDr. Susanne Sachs · https://www.otto-schmidt.de/ · 22. November 2016
- 2. AusländerrechtEingeschränkter ZugriffJörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/
- 3. AsylrechtEingeschränkter ZugriffJörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/
- 4. Dr. Susanne SachsEingeschränkter ZugriffDr. Susanne Sachs · https://www.otto-schmidt.de/ · 24. April 2017
- 5. Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für gut integrierte FlüchtlingskinderEingeschränkter ZugriffDr. Susanne Sachs · https://www.otto-schmidt.de/ · 20. Oktober 2016
- 6. AufenthaltsrechtEingeschränkter ZugriffDr. Susanne Sachs · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. Was wird unter dem Begriff verstanden?Eingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 24. September 2024
- 8. Wann bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis?Eingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 27. Februar 2018