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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 8 AZR 366/03 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 8 AZR 366/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
BAT § 22 BAT § 23 Lehrer BAT-O § 11 Satz 2 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 Anlage I zum BBesG Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 16 Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 GG Art. 3
Vorinstanz
LAG Mecklenburg-Vorpommern; 29.04.2003; 2 Sa 444/02 / ArbG Rostock; 25.07.2002; 2 Ca 1181/02
Dokumentarisch
Für die amtliche Sammlung: nein
Dokumentarisch
Für die Fachpresse: nein
BUNDESARBEITSGERICHT
Tenor
!
Tenor
Verkündet am 24. Juni 2004
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Morsch und Wankel
für Recht erkannt:
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 2003 - 2 Sa 444/02 - wird zurückgewiesen und der Tenor des Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25. Juli 2002 - 2 Ca 1181/02 - wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 1. August 2000 und dem 30. Juni 2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).