BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
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VG Arnsberg 20. Oktober 2014
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OVG Nordrhein-Westfalen 12. März 2015
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VGH Bayern 30. Oktober 2015
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BVerwG 18. März 2016
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BVerwG 7. Dezember 2016
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BVerwG 25. Januar 2017
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BVerwG 25. Januar 2017
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BVerwG 21. März 2017
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BVerfG 24. April 2018
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BVerfG 18. Juli 2018
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BVerfG 24. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV (private Wohnungen) sowie § 5 RBStV (Betriebsstätten, Kraftfahrzeuge). Streitgegenstand ist insbesondere die Beitragspflicht für Zweitwohnungen und die Ausgestaltung der Beitragserhebung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht qualifiziert den Rundfunkbeitrag als zulässige Vorzugslast, nicht als Steuer, und bestätigt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber ist verfassungsgemäß, jedoch verletzt die Mehrfachbelastung von Zweitwohnungsinhabern Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist gleichheitskonform. Die Länder müssen bis 30. Juni 2020 eine Neuregelung zur Zweitwohnungsbeitragspflicht treffen.

Praxishinweis
Die Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist verfassungswidrig und bis zur Neuregelung auf Antrag auszusetzen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags an der Wohnung als Tatbestandsmerkmal bleibt zulässig, ebenso die Staffelung im nicht privaten Bereich. Eine Mehrfachbelastung desselben Vorteils ist unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1675/16
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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