BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
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OLG Jena 13. März 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionskläger wurden wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) oder gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) auf wahldeutiger Tatsachengrundlage verurteilt. Die genaue Tatbestandsvariante ließ sich trotz umfassender Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei feststellen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung (ungleichartige Wahlfeststellung) gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Diese sei eine prozessuale Entscheidungsregel, die keine strafbarkeitsbegründende Norm darstelle, sondern verfahrensrechtliche Erkenntnislücken überbrückt. Voraussetzung ist die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der Tatbestände. Die Unschuldsvermutung und der Schuldgrundsatz bleiben gewahrt.

Praxishinweis
Die Wahlfeststellung ist zulässig, wenn trotz Ausschöpfung aller Beweismittel eine eindeutige Tatfeststellung unmöglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte eine von mehreren vergleichbaren Straftaten begangen hat. Sie darf nicht zur Umgehung gesetzlicher Strafrahmen oder zur Erweiterung der Strafbarkeit führen.

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    Sören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 11. November 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 167/18
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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