BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
BVerfG 16. Januar 1957

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt die Verlängerung seines Reisepasses, die ihm unter Verweis auf § 7 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1952 verweigert wird. Die Ablehnung stützt sich auf seine Teilnahme an politischen Veranstaltungen im Ausland, die angeblich erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährden. Verwaltungsgerichte und Bundesverwaltungsgericht weisen Klage und Revision ab.

Entscheidungsgründe
Art. 11 GG schützt nur die innerdeutsche Freizügigkeit, nicht die Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Das Paßgesetz mit § 7 Abs. 1 lit. a ist verfassungsgemäß, da es die Paßversagung nur bei tatsächlicher Gefährdung erheblicher staatlicher Belange zulässt und der Begriff „sonstige erhebliche Belange“ durch die Verwaltungsgerichte kontrollierbar ausgelegt wird.

Praxishinweis
Die Ausreisefreiheit ist kein eigenständiges Grundrecht aus Art. 11 GG, sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt und kann durch verfassungsgemäße Gesetze eingeschränkt werden. Paßversagungen aus Sicherheitsgründen sind zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen konkret und überprüfbar sind. Begründungspflicht der Behörde bleibt verfassungsrechtlich geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 253/56
Entscheidungsdatum : 15. Januar 1957
Amtliche Quelle :

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