BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 125/18
LAG Hessen 10. November 2017
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BAG 28. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde unwirksam auf eine ca. 487 km entfernte Betriebsstätte versetzt und arbeitete dort trotz gerichtlicher Auseinandersetzung weiter. Er verlangt von der Beklagten Ersatz der Reisekosten für wöchentliche Heimfahrten sowie Tagegelder für Juni bis September 2016.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt Reisekostenerstattung gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten durch die unwirksame Versetzung. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB wird verneint. Ansprüche aus § 10 MTV oder § 670 BGB (analog) werden abgelehnt. Die Schadenshöhe wird nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung des JVEG-Kilometersatzes von 0,30 Euro geschätzt. Tagegelder werden mangels Nachweis eines Verpflegungsmehraufwands nicht zugesprochen.

Praxishinweis
Arbeitnehmer, die eine unwirksame Versetzung befolgen, können Reisekostenerstattung als Schadensersatz gem. § 280 BGB verlangen, auch ohne tarifliche Grundlage. Die Höhe bemisst sich an anerkannten Kilometersätzen. Tagegelder sind nur bei nachgewiesenem Verpflegungsmehraufwand durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 125/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 125/18
Entscheidungsdatum : 27. November 2019
Amtliche Quelle :

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