BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14
LG Köln 31. August 2011
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OLG Köln 18. Oktober 2011
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OLG Köln 18. Juli 2014
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BGH 26. November 2015
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BGH 7. April 2016
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BVerfG 20. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Tonträgerhersteller, verlangen von der Beklagten, einem Access-Provider, die Sperrung des Zugangs zu der Internetseite „Goldesel“, über die urheberrechtlich geschützte Musikwerke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Kläger haben den Betreiber der Seite nicht ermittelt und den Host-Provider erfolglos abgemahnt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Störerhaftung der Beklagten abgewiesen (§ 97 UrhG). Die Beklagte ist zwar als Zugangsvermittlerin grundsätzlich Störerin, jedoch nur bei zumutbaren Prüf- und Sperrpflichten. Diese sind hier nicht gegeben, da die Kläger nicht vorrangig gegen Betreiber oder Host-Provider vorgegangen sind und Sperrmaßnahmen (DNS-/IP-Sperren) wegen Overblocking, mangelnder Effektivität und erheblichem Aufwand unzumutbar sind. Grundrechte (Art. 14 GG, Art. 12 GG, Art. 5 GG, Art. 10 GG) und unionsrechtliche Vorgaben (Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29/EG) werden umfassend abgewogen.

Praxishinweis
Access-Provider haften als Störer nur subsidiär und nach erfolgloser Inanspruchnahme der Täter oder Host-Provider. Sperrmaßnahmen sind nur zumutbar, wenn sie technisch effektiv, verhältnismäßig und mit vertretbarem Aufwand durchführbar sind. Die Identifikation und Verfolgung der Betreiber ist Voraussetzung für eine Zugangsvermittlerhaftung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 174/14
    Entscheidungsdatum : 25. November 2015
    Amtliche Quelle :

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