BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 240/12
OLG Hamburg 24. Juli 2008
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BGH 22. Juli 2010
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BGH 1. Februar 2011
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OLG Hamburg 29. November 2012
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BGH 5. Februar 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Markeninhaberin von „Tripp Trapp“ und weiteren Marken und beanstandet auf der von der Beklagten betriebenen Internetplattform rechtsverletzende Verkaufsangebote Dritter. Streit besteht über die Haftung der Beklagten für markenrechtsverletzende Angebote und deren Bewerbung, insbesondere im Zusammenhang mit Google-Adwords-Anzeigen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird teilweise stattgegeben, da die Beklagte als Störerin haftet, wenn sie Adwords-Anzeigen schaltet, die auf Suchergebnislisten mit markenverletzenden Angeboten verweisen (§ 14 MarkenG, Art. 9 GMV). Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht, jedoch sind bei Kenntnis klarer Rechtsverletzungen weitergehende Prüfungspflichten zumutbar. Eine Täter- oder Teilnehmerhaftung wird verneint, da die Angebote automatisiert ohne Kenntnis der Beklagten eingestellt werden.

Praxishinweis
Betreiber von Online-Marktplätzen haften störerisch, wenn sie werblich auf Suchlisten mit markenrechtsverletzenden Angeboten verweisen und nicht angemessen prüfen. Die Haftung setzt voraus, dass die Rechtsverletzungen klar erkennbar sind und die Prüfung für den Betreiber problemlos möglich ist. Eine differenzierte Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privatem Handeln ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 240/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 240/12
Entscheidungsdatum : 5. Februar 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text