BGH, Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 216/11
BGH 16. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt den urheberrechtlich geschützten Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“. Die Beklagte betreibt die Internetplattform „www.ebay.de“, auf der Nutzer Nachbauten („Alpha“, „Beta“, „Herlag Moritz“) anbieten. Klägerin rügt Urheberrechtsverletzungen und fordert Unterlassung der Angebote und deren Bewerbung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Störerhaftung der Beklagten gemäß §§ 823, 1004 BGB, da sie trotz Kenntnis klarer Rechtsverletzungen durch Adwords-Anzeigen erhöhte Prüfpflichten verletzt. Die Beklagte muss nicht jedes Angebot prüfen, aber bei aktiver Bewerbung über elektronische Verweise sind manuelle Kontrollen der beworbenen Angebote erforderlich. Die Revision wird insoweit teilweise zurückgewiesen, das isolierte Verbot einzelner Handlungen mit „oder“ aufgehoben.

Praxishinweis
Betreiber von Online-Marktplätzen haften als Störer bei Kenntnis von Rechtsverletzungen und aktiver Bewerbung rechtsverletzender Angebote. Erhöhte Prüfpflichten bestehen insbesondere bei Adwords-Anzeigen mit elektronischem Verweis auf solche Angebote. Klageanträge müssen klar und bestimmt formuliert sein, insbesondere bei kumulativen Verboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 216/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 216/11
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2013
Amtliche Quelle :

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