BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 168/16
ArbG Paderborn 31. August 2015
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LAG Hamm 17. Februar 2016
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BAG 26. Oktober 2016

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten, die durch das An- und Ablegen vorgeschriebener Arbeitskleidung entstanden sind. Die Beklagte verweigert die Vergütung mit Verweis auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussregelung und Verwirkung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Vergütungspflicht gemäß § 611 BGB, da Umkleiden und Wegezeiten Teil der geschuldeten Arbeitsleistung sind, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgt. Eine abweichende Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag schließt die Pflicht nicht aus. Die erforderliche Zeit wurde nach § 287 ZPO geschätzt. Verwirkung scheidet mangels besonderer Umstände aus.

Praxishinweis
Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten sind bei vorgeschriebener betriebseigener Kleidung grundsätzlich vergütungspflichtig. Arbeitsvertragliche Klauseln müssen klar und eindeutig sein, um eine Vergütung auszuschließen. Bei unklarer Beweislage ist eine Schätzung der erforderlichen Zeit zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 168/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 168/16
Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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