BGH, Urteil vom 04.12.2013 - VIII ZR 5/13
BGH 4. Dezember 2013

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Sachverhalt
Der Beklagte mietete eine Wohnung mit widerruflicher Erlaubnis zur Untervermietung. Nach Eigentumswechsel widerrief die Klägerin die Untervermietungserlaubnis und kündigte fristlos wegen unerlaubter Untervermietung. Der Beklagte schloss mit den Untermietern einen Räumungsvergleich. Die Klägerin begehrte Räumung auch vom Hauptmieter.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneinte eine Pflichtverletzung des Beklagten trotz Widerrufs der Untervermietungserlaubnis. Nach § 546, § 543 BGB war die fristlose Kündigung unwirksam, da der Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Beendigung des Untermietverhältnisses ergriff. Der Räumungsvergleich stellt eine sachgerechte Maßnahme dar.

Praxishinweis
Widerruf einer Untervermietungserlaubnis begründet nicht automatisch Räumungsanspruch gegen Hauptmieter. Fristlose Kündigung nach § 543 BGB setzt Pflichtverletzung voraus, die bei rechtzeitiger Einleitung eines Räumungsprozesses und Vergleich nicht vorliegt. Sorgfaltspflichten des Hauptmieters sind praxisgerecht zu beurteilen.

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Fachbeiträge15

  • 1BGH zur unerlaubten UntervermietungEingeschränkter Zugriff
    www.lto.de · 4. Dezember 2013

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.12.2013 - VIII ZR 5/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 5/13
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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