BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20
OLG Nürnberg 4. August 2020
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BGH 29. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem sozialen Netzwerk, die Freischaltung eines gelöschten Beitrags sowie Unterlassung weiterer Sperrungen und Löschungen. Die Beklagte hatte den Beitrag wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsstandards zur „Hassrede“ gelöscht und das Nutzerkonto teils gesperrt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Freischaltung gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB sowie Unterlassung weiterer Sperrungen. Die Löschungs- und Sperrungsklauseln in den AGB sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie keine hinreichenden Verfahrensrechte (Anhörung, Begründung, Gegendarstellung) vorsehen und Nutzer unangemessen benachteiligen. Die Beklagte darf zwar Kommunikationsstandards vorgeben, muss aber Grundrechte der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) und Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten.

Praxishinweis
Soziale Netzwerke dürfen Beiträge nur bei sachlichem Grund entfernen und Nutzerkonten nur nach sorgfältiger, nachvollziehbarer Prüfung sperren. AGB müssen ein transparentes, verfahrensrechtliches Anhörungs- und Widerspruchsverfahren vorsehen, um der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und § 307 BGB zu genügen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 179/20
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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