BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12
OLG Bremen 9. Dezember 2011
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BGH 15. Januar 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Feststellung des Fortbestehens eines Girovertrags mit der Beklagten, die das Konto gemäß Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 ordentlich kündigte. Streit besteht insbesondere über die Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 22. Juli 2009 und deren Vertretung.

Entscheidungsgründe
Das Kündigungsrecht nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 ist wirksam und einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhaltend. Eine Interessenabwägung oder Gleichbehandlungsverpflichtung (§ 242 BGB i.V.m. Art. 3 GG) besteht nicht. Die Kündigungserklärung vom 22. Juli 2009 ist mangels wirksamer Vertretung der Beklagten nicht wirksam, weshalb das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Ordentliche Kündigungen nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 bedürfen keiner Begründung oder Interessenabwägung. Gleichbehandlungsansprüche privater Bankkunden sind nur bei sozialem Machtverhältnis relevant. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt maßgeblich von der Vertretungsmacht des kündigenden Organs ab.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 22/12
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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