BAG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 AZR 578/05
LAG München 10. August 2005
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BAG 18. Juli 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung einbehaltener Bearbeitungsgebühren (3 % der gepfändeten Gehaltssumme) für Lohnpfändungen. Die Beklagte stützt den Einbehalt auf eine Betriebsvereinbarung (Nr. 6.2 ABO). Streit besteht über die Zulässigkeit des Lohneinbehalts und die Wirksamkeit der Regelung.

Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Arbeitnehmer besteht nicht (u.a. §§ 788, 840 ZPO, §§ 670, 683 BGB). Die Regelung in Nr. 6.2 Abs. 2 ABO ist unwirksam, da sie keine mitbestimmungspflichtige Betriebsordnung nach § 87 Abs. 1 BetrVG darstellt und eine unzulässige Lohnverwendungsbestimmung gem. § 75 BetrVG mit unverhältnismäßigem Eingriff in die Arbeitnehmerpersönlichkeit enthält.

Praxishinweis
Arbeitgeber tragen die Kosten der Lohnpfändungsbearbeitung selbst; weder gesetzliche Ansprüche noch Betriebsvereinbarungen können einen Kostenerstattungsanspruch gegen Arbeitnehmer begründen. Einbehalte von Bearbeitungsgebühren sind unzulässig und führen zu Rückzahlungsansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 AZR 578/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 578/05
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2006

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