BGH, Urteil vom 24.09.2024 - X ZR 136/23
BGH 24. September 2024

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO wegen Annullierung eines Fluges der Beklagten am 27. Februar 2020. Der Flug wurde aufgrund eines Schneesturms und daraus resultierender Verspätungen annulliert; die Klägerin erreichte ihr Ziel mit über 12 Stunden Verspätung.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint den Anspruch, da außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vorliegen. Die Annullierung steht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Schneesturm und der daraus resultierenden Betriebsumorganisation. Dem Luftfahrtunternehmen ist ein Ermessen bei der Auswahl zweckmäßiger Maßnahmen einzuräumen, auch wenn einzelne Flüge am Tag des außergewöhnlichen Umstands gestrichen werden, um Folgeschäden zu vermeiden.

Praxishinweis
Luftfahrtunternehmen können sich auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn Betriebsstörungen durch Wetterereignisse und daraus folgende Flugumorganisationen vorliegen. Die Rechtsprechung gewährt Spielraum bei der Flugannullierung, insbesondere bei Kettenflügen desselben Flugzeugs und Nachtflugverboten. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist in solchen Fällen regelmäßig entbehrlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.09.2024 - X ZR 136/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 136/23
Entscheidungsdatum : 24. September 2024
Amtliche Quelle :

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