BGH, Urteil vom 04.06.2014 - IV ZR 348/13
LG Kassel 20. März 2012
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OLG Frankfurt 3. September 2013
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BGH 4. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Pflichtteilsansprüche gegen mehrere Miterben, die Erbschaft wurde von ihr und ihrem Bruder ausgeschlagen. Die Beklagten sind Miterben, die Erbanteile weiterer Miterben erwarben. Die Klägerin klagt erst Jahre nach Eintritt der Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2332 BGB a.F. nach dreijähriger Verjährung erloschen ist. Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt bei mehreren Erben individuell mit Annahme durch den jeweils in Anspruch genommenen Erben, nicht erst mit Annahme durch alle Miterben. Ein Anerkenntnis oder Verhandlungshemmung lag nicht vor.

Praxishinweis
Bei Pflichtteilsansprüchen gegen mehrere Erben ist auf den Annahmezeitpunkt des konkret in Anspruch genommenen Erben abzustellen. Verjährungseinreden sind individuell zu prüfen; Verjährungshemmung durch Verhandlungen oder Anerkenntnis erfordert eindeutige Erklärungen. Schiedsverfahren ohne Schiedsvereinbarung hemmen nicht die Verjährung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.06.2014 - IV ZR 348/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 348/13
Entscheidungsdatum : 3. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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