BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 421/25
BGH 17. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Verurteilte richtet eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2025. Er rügt eine Gehörsverletzung im Verfahren, da er behauptet, sein Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat keine Verfahrensstoffe verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört wurde. Die Schriftsätze des Verurteilten lagen vor und wurden beraten. Eine Gehörsverletzung gemäß § 465 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass eine Anhörungsrüge nur Erfolg hat, wenn tatsächlich unberücksichtigtes Vorbringen oder Verfahrensstoff vorliegt. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 421/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 421/25
    Entscheidungsdatum : 16. November 2025
    Amtliche Quelle :

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