BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
ArbG Hamburg 12. Dezember 2019
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LAG Hamburg 17. Juni 2021
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BAG 16. Dezember 2021
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LAG Hamburg 10. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit E-Mails und Schreiben, die falsche Tatsachenbehauptungen und eine falsche Urheberschaft suggerieren. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung und einen Auflösungsantrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht die Pflichtverletzungen der Klägerin, insbesondere bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und falsche Urheberschaft, nicht hinreichend gewürdigt hat. Die Beklagte trägt die Beweislast für Kündigungs- und Auflösungsgründe gemäß §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 KSchG, auch bei möglicher übler Nachrede (§ 186 StGB). Die sekundäre Darlegungslast bei negativen Tatsachen wurde vom Berufungsgericht fehlerhaft beurteilt.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei Kündigung wegen falscher Tatsachenbehauptungen und Urheberlügen die Beweislast strikt erfüllen, auch wenn strafrechtliche Tatbestände berührt sind. Die sorgfältige Prüfung der sekundären Darlegungslast und ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sind entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung und Auflösung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 356/21
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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