BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - 6 StR 74/21
BGH 9. März 2021

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Sachverhalt
Der Angeklagte tankt mit einem zuvor entwendeten Pkw und verlässt die Tankstelle, ohne den Betrag von 78,01 Euro zu zahlen. Er wird vom Landgericht wegen Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung und vollendeten Betrugs verurteilt.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Herabsetzung der Betrugsverurteilung auf versuchten Betrug (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Gericht stellt fest, dass der Tatbestand des vollendeten Betrugs (§ 263 StGB) nicht erfüllt ist, da kein Irrtum beim Tankstellenpersonal vorlag, weil der Tankvorgang nicht bemerkt wurde. Die Tat ist daher nur als Versuch zu werten.

Praxishinweis
Bei Tankbetrug ist für die Vollendung des Betrugs ein Irrtumserregen des Tankstellenpersonals erforderlich, der nur bei dessen Wahrnehmung des Tankvorgangs vorliegt. Fehlt diese Feststellung, ist nur versuchter Betrug gegeben, was zu milderen Sanktionen führt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - 6 StR 74/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 74/21
    Entscheidungsdatum : 9. März 2021
    Amtliche Quelle :

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