BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 436/17
BVerfG 21. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger wird von einer Krankenkasse auf Zahlung von ca. 49.000 EUR wegen angeblichen Abrechnungsbetrugs in einem sozialgerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen. Die abgelehnte Richterin fordert ein Passwort zur Einsicht in eine passwortgeschützte CD mit Ermittlungsakten, die nur dem Gericht zugänglich sein soll. Kläger lehnt Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da die Richterin durch eigenmächtige Anforderung des Passworts zur CD ohne Beteiligung des Klägers den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Die Bindungswirkung des Beschlusses über die Richterablehnung (§ 202 SGG i.V.m. § 512 ZPO) schließt eine Verfassungsbeschwerde nicht aus, da der Rechtsweg unzumutbar ist. Die Entscheidung verkennt die Bedeutung des gesetzlichen Richterschutzes.

Praxishinweis
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kann verfassungsrechtlich relevant sein, wenn Vorbereitungshandlungen den Eindruck einseitiger Verfahrensführung erwecken. Zwischenentscheidungen über Richterablehnung sind unanfechtbar, können aber durch Verfassungsbeschwerde überprüft werden, wenn der Rechtsweg unzumutbar ist.

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Fachbeiträge1

  • 1Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters erweckenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 11. Januar 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 436/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 436/17
Entscheidungsdatum : 20. November 2018
Amtliche Quelle :

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