BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - 4 StR 532/15
BGH 13. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Diebstahls, Betrugs (§ 263 StGB), vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Er tankt an einer Selbstbedienungstankstelle ohne zu zahlen und flieht unter Drogeneinfluss vor der Polizei, wobei er mehrere Verkehrsverstöße begeht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ändert den Schuldspruch im Betrugsfall in versuchten Betrug, da kein Irrtum des Kassenpersonals vorliegt (§ 263 StGB). Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 StGB) wird aufgehoben, weil der konkrete Gefahrerfolgsvorsatz fehlt. Zudem ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Selbstbedienungstankstellen erfordert vollendeter Betrug die Irrtumserregung durch konkludentes Verhalten. Für § 315c StGB ist stets konkreter Gefahrerfolgsvorsatz erforderlich. Bei chronischem Drogenkonsum ist die Prüfung einer Maßregelvollzugsunterbringung zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - 4 StR 532/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 532/15
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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