BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15
AG Bochum 8. Juli 2014
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LG Bochum 5. Februar 2015
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BGH 12. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Erstattung der Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen des Angebots des Computerspiels „Alan Wake“ über eine Internettauschbörse. Streitgegenstand ist die Angemessenheit des Gegenstandswerts für die Abmahnkosten nach § 97a UrhG aF.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Erstattungsanspruch nach § 97a Abs. 1 UrhG aF, hebt jedoch die Wertbemessung des Berufungsgerichts auf. Die pauschale Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr als Gegenstandswert ist rechtsfehlerhaft, da der Wert des Unterlassungsanspruchs nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Umfang, Intensität und Gefährdungspotential der Rechtsverletzung, zu bestimmen ist (§ 23 Abs. 3 RVG). Die Beschränkung auf 100 EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG aF greift nicht, da keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt.

Praxishinweis
Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Bereich File-Sharing ist der Gegenstandswert differenziert zu bemessen. Maßgeblich sind neben der fiktiven Lizenzgebühr auch Aktualität, Popularität des Werkes und Umfang der Verletzung. Pauschale Wertfestsetzungen sind unzulässig; die Ermessensausübung des Tatrichters ist sorgfältig zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 43/15
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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